Satzung für den Arthur-Schlossmann-Preis der Sächsisch-Thüringischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin und Kinderchirurgie

§ 1

Die Sächsisch-Thüringische Gesellschaft für Kinderheilkunde stiftet den Schlossmann-Preis.

§ 2

Der Schlossmann-Preis wird in Abstand von einem Jahr bei der Jahrestagung verliehen.

§ 3

Der Schlossmann-Preis besteht aus einer Urkunde und einer finanziellen Zuwendung.

§ 4

Mit dem Schlossmann-Preis sollen besondere wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Kinderheilkunde und Jugendmedizin mit jährlich wechselnder Thematik ausgezeichnet werden. Die Arbeiten brauchen noch nicht veröffentlicht zu sein, doch sollte ihre Veröffentlichung möglichst bevorstehen.

Mit der eingereichten Arbeit darf sich der Bewerber nicht gleichzeitig um einen anderen Preis bewerben.

§ 5

Um den Schlossmann-Preis können sich Kinderärzte aus dem deutschen Sprachraum bewerben. Die Bewerber müssen dem 1. Vorsitzenden der Sächsisch-Thüringischen Gesellschaft für Kinderheilkunde fünf Exemplare ihrer Arbeit einreichen. Der Zeitpunkt wird in der Zeitschrift "Monatsschrift für Kinderheilkunde" und in "Der Kinderarzt" mitgeteilt. Er soll etwa drei Monate vor Beginn der Jahrestagung, auf der der Preis verliehen wird, liegen.

§ 6

Der Schlossmann-Preis soll bevorzugt an den wissenschaftlichen Nachwuchs und an Kinderärzte in freier Praxis vergeben werden. Inhaber von Lehrstühlen sind als Bewerber nicht zugelassen.

§ 7

Als Preisrichterkollegium fungiert der Vorstand der Gesellschaft unter Leitung des 1. Vorsitzenden. Es entscheidet über die Vergabe des Preises und kann Sachverständige hinzuziehen.

§ 8

Als Preisrichter und Berater darf nicht tätig sein, wer

  1. selbst als Preisträger in Betracht kommt
  2. mit einem Bewerber verwandt ist,
  3. mit eine Bewerber im Verhältnis Lehrer oder Schüler steht.

§ 9

Die Preisrichter entscheiden mit einfacher Mehrheit, welcher Arbeit der Preis zuerkannt werden soll. Wird keine Arbeit für preiswürdig gehalten, so können im nachfolgenden Jahr zwei Preise verliehen werden.

§ 10

Der Schlossmann-Preis wird durch den 1. Vorsitzenden der Sächsisch-Thüringischen Gesellschaft für Kinderheilkunde in der Eröffnungssitzung der Jahrestagung verliehen.

§ 11

Der Vorstand der Sächsisch-Thüringischen Gesellschaft für Kinderheilkunde sucht einen jährlich wechselnden Sponsor für die Finanzierung des Schlossmann-Preises.

Die Sächsisch-Thüringischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin und Kinderchirurgie wird auf der jeweiligen Jahrestagung den Arthur-Schlossmann-Preis vergeben. Er besteht aus einer Urkunde und einer finanziellen Zuwendung von 1500 Euro. Mit dem Preis sollen besonders wissenschaftliche Leistungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendmedizin ausgezeichnet werden. Die Arbeit braucht noch nicht veröffentlicht zu sein, doch soll ihre Veröffentlichung möglichst bevorstehen. Der Preis wird bevorzugt an den wissenschaftlichen Nachwuchs und an Kinderärzte in freier Praxis vergeben.

Es können sich Kinderärzte aus dem deutschen Sprachraum bewerben. Die Bewerber müssen bis zum 31.01. des jeweiligen Jahres 5 Exemplare ihrer Arbeit an den 1. Vorsitzenden der Sächsisch-Thüringischen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin und Kinderchirurgie einreichen.